Dokumentation & Recht

    E-Rechnung 2025 in der Landwirtschaft: Pflichten, Formate & Umsetzung

    Ab 2025 gilt die E-Rechnungspflicht auch für Landwirte und Lohnunternehmer. Was ZUGFeRD und XRechnung unterscheidet und wie Sie GoBD-konform bleiben.

    8 Min.Lesezeit
    E-RechnungZUGFeRDXRechnungGoBDLohnunternehmen

    Seit dem 1. Januar 2025 gilt die E-Rechnungspflicht im inländischen B2B-Geschäft – und sie betrifft auch Landwirte, Lohnunternehmer und Maschinenringe. Wer Rechnungen an andere Unternehmen stellt oder empfängt, muss ab 2025 elektronische Rechnungsformate empfangen können und ab 2027/2028 zwingend auch versenden. Diese Anleitung erklärt kompakt, was Pflicht ist, welche Formate zulässig sind und wie der Umstieg im Betrieb funktioniert.

    01Was ist eine E-Rechnung – und was nicht?

    Eine E-Rechnung im Sinne des Wachstumschancengesetzes ist eine Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format, das eine automatische Verarbeitung ermöglicht (Norm EN 16931). Ein einfaches PDF ohne eingebettete XML-Daten gilt ausdrücklich nicht mehr als E-Rechnung, sondern als „sonstige Rechnung“ – auch wenn es elektronisch verschickt wird.

    FormatZulässig als E-Rechnung?Typischer Einsatz
    PDF (nur Bild)Nein – nur „sonstige Rechnung“Übergang bis 31.12.2026 zulässig
    ZUGFeRD (ab Version 2.0.1, Profil EN 16931)Ja – Hybrid PDF + XMLB2B-Rechnungen an Betriebe & Handel
    XRechnung (reine XML)Ja – reines XMLRechnungen an öffentliche Auftraggeber
    EDI (z. B. EDIFACT)Ja – wenn EN 16931-konform ableitbarHandel, Molkereien, Genossenschaften

    02Fristen im Überblick

    1. 01.01.2025: Alle inländischen Unternehmer – auch pauschalierende Landwirte – müssen E-Rechnungen empfangen und archivieren können. Eine E-Mail-Adresse dafür reicht aus.
    2. Bis 31.12.2026: Papier- oder PDF-Rechnungen dürfen weiterhin versendet werden, wenn der Empfänger zustimmt.
    3. 01.01.2027: Betriebe mit einem Vorjahresumsatz über 800.000 € müssen zwingend E-Rechnungen versenden.
    4. 01.01.2028: Die Pflicht gilt für alle inländischen B2B-Umsätze – unabhängig von der Betriebsgröße.

    03Welche Rechnungen sind betroffen?

    • Verkauf von Getreide, Milch, Vieh, Kartoffeln, Zuckerrüben an Handel, Molkerei oder Genossenschaft (auch Gutschriften).
    • Lohnarbeit für andere Betriebe: Mähdrusch, Häckseln, Gülle, Bodenbearbeitung, Transport.
    • Vermietung von Maschinen, Silo- oder Lagerraum an Unternehmer.
    • Photovoltaik-Einspeisung mit Umsatzsteueroption.
    • Direktvermarktung: nur B2C-Umsätze (Endkunden, Hofladen) sind ausgenommen – B2B (Gastronomie, Handel) fallen unter die Pflicht.

    04ZUGFeRD vs. XRechnung – was gehört rein?

    Beide Formate erfüllen die europäische Norm EN 16931 und enthalten dieselben Pflichtfelder. Sie müssen strukturiert vorliegen (nicht nur als Text im PDF): Rechnungssteller, Empfänger, Leistungsbeschreibung, Menge und Einheit, Netto- und Bruttobetrag, Steuersatz, Rechnungsdatum, Leistungsdatum, fortlaufende Rechnungsnummer, Steuernummer/USt-IdNr., IBAN.

    MerkmalZUGFeRD 2.xXRechnung
    AufbauPDF/A-3 mit eingebetteter XMLReines XML (UBL oder CII)
    Menschlich lesbarJa – im PDF-Layer sichtbarNur mit Viewer
    EmpfängerkreisAlle B2B-EmpfängerÖffentliche Auftraggeber (Pflicht seit 2020)
    SignaturpflichtNeinNein
    ÜbermittlungswegE-Mail, Portal, PeppolE-Mail, Peppol, Bundesportal

    05GoBD-konforme Archivierung

    Die E-Rechnung muss so aufbewahrt werden, wie sie eingegangen ist: als originales XML bzw. ZUGFeRD-PDF. Ein Ausdruck oder ein separat gespeichertes „normales“ PDF genügt nicht. Aufbewahrungsfrist: 10 Jahre. Zusätzlich verlangt die GoBD Unveränderbarkeit, maschinelle Auswertbarkeit und einen dokumentierten Verfahrensablauf.

    • Speichern Sie die Original-XML/PDF-Datei – nicht nur den Ausdruck oder Screenshot.
    • Der Speicherort muss revisionssicher sein: Änderungen und Löschungen werden protokolliert.
    • Sichern Sie den Import in die Buchführung nachvollziehbar (Datum, Nutzer, Rechnungsnummer).
    • Halten Sie eine kurze Verfahrensdokumentation vor: Wer empfängt Rechnungen, wo werden sie abgelegt, wie werden sie verbucht?

    06Umsetzung im Betrieb – ein Plan in 5 Schritten

    1. Empfangsadresse festlegen: eine dedizierte E-Mail wie rechnung@ihrbetrieb.de, an die alle E-Rechnungen laufen.
    2. Prüfen, ob Ihre Buchhaltungs- oder Hofsoftware ZUGFeRD 2.x/XRechnung erzeugen und einlesen kann. Nur ein PDF-Anhang genügt ab 2027 nicht mehr.
    3. Ausgangsrechnungen umstellen: Vorlagen mit Pflichtfeldern nach EN 16931 anlegen, Testrechnung an einen Abnehmer schicken, Rückmeldung einholen.
    4. Archivierung einrichten: Ordnerstruktur, Backup, Zugriffsprotokoll. GoBD-Verfahrensdokumentation in einer Textdatei ablegen.
    5. Mitarbeiter kurz einweisen: Wo landen eingehende E-Rechnungen, wer legt sie in die Buchhaltung, wer prüft sie sachlich?

    07Häufige Fehler beim Umstieg

    • Nur den PDF-Anhang speichern und die XML löschen – das gilt nicht als vollständige Archivierung.
    • Rechnungsnummern doppelt vergeben, weil zwei Programme parallel schreiben. Lösung: eine einzige führende Nummernkreis-Quelle.
    • Steuernummer oder Leistungsdatum fehlen im XML, obwohl im PDF sichtbar – die XML zählt.
    • Empfänger akzeptiert nur XRechnung (öffentliche Hand), Sie schicken ZUGFeRD – vorher abstimmen.
    • Pauschalierer weisen versehentlich Umsatzsteuer aus und schulden diese nach § 14c UStG.

    08Fazit

    Die E-Rechnungspflicht ist keine Bürokratie-Hürde, sondern eine Chance zur Automatisierung: Wer heute auf ZUGFeRD umstellt, spart schon 2026 Nacherfassung in der Buchhaltung – und ist bis spätestens 2028 pflichtkonform aufgestellt. Wichtig ist, jetzt die Empfangsseite zu klären und die Ausgangsrechnungen schrittweise auf ein EN-16931-Format zu migrieren.

    Häufige Fragen

    Gilt die E-Rechnungspflicht ab 2025 auch für pauschalierende Landwirte?
    Ja. Auch Betriebe mit Umsatzsteuerpauschalierung nach § 24 UStG sind Unternehmer und müssen ab 01.01.2025 E-Rechnungen empfangen und archivieren können. Beim Versand gelten die gleichen Übergangsfristen wie für regelbesteuerte Betriebe.
    Reicht ein PDF-Anhang in einer E-Mail ab 2025 aus?
    Nur übergangsweise. Ein reines Bild-PDF gilt nicht mehr als E-Rechnung, sondern als „sonstige Rechnung“. Bis 31.12.2026 darf es mit Zustimmung des Empfängers weiter versendet werden, danach ist ein strukturiertes Format (ZUGFeRD oder XRechnung) Pflicht.
    Welches Format soll ein Lohnunternehmer nutzen: ZUGFeRD oder XRechnung?
    In den meisten Fällen ZUGFeRD 2.x. Es ist ein PDF mit eingebetteter XML – der Kunde sieht ein normales Dokument, die Finanz-Software liest die strukturierten Daten. Reine XRechnung ist nur nötig, wenn Sie an Bund, Länder oder Kommunen abrechnen.
    Wie lange muss ich E-Rechnungen aufbewahren?
    10 Jahre – in ihrer ursprünglichen elektronischen Form (Original-XML bzw. ZUGFeRD-PDF), revisionssicher und maschinell auswertbar (GoBD).
    Sind Direktvermarktung und Hofladen betroffen?
    B2C-Umsätze (Verkauf an Privatkunden) sind ausgenommen. B2B-Umsätze – z. B. Belieferung von Gastronomie oder Einzelhandel – fallen unter die Pflicht. Kleinbetragsrechnungen bis 250 € brutto sind grundsätzlich ausgenommen.

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