Seit dem 1. Januar 2025 gilt die E-Rechnungspflicht im inländischen B2B-Geschäft – und sie betrifft auch Landwirte, Lohnunternehmer und Maschinenringe. Wer Rechnungen an andere Unternehmen stellt oder empfängt, muss ab 2025 elektronische Rechnungsformate empfangen können und ab 2027/2028 zwingend auch versenden. Diese Anleitung erklärt kompakt, was Pflicht ist, welche Formate zulässig sind und wie der Umstieg im Betrieb funktioniert.
01Was ist eine E-Rechnung – und was nicht?
Eine E-Rechnung im Sinne des Wachstumschancengesetzes ist eine Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format, das eine automatische Verarbeitung ermöglicht (Norm EN 16931). Ein einfaches PDF ohne eingebettete XML-Daten gilt ausdrücklich nicht mehr als E-Rechnung, sondern als „sonstige Rechnung“ – auch wenn es elektronisch verschickt wird.
| Format | Zulässig als E-Rechnung? | Typischer Einsatz |
|---|---|---|
| PDF (nur Bild) | Nein – nur „sonstige Rechnung“ | Übergang bis 31.12.2026 zulässig |
| ZUGFeRD (ab Version 2.0.1, Profil EN 16931) | Ja – Hybrid PDF + XML | B2B-Rechnungen an Betriebe & Handel |
| XRechnung (reine XML) | Ja – reines XML | Rechnungen an öffentliche Auftraggeber |
| EDI (z. B. EDIFACT) | Ja – wenn EN 16931-konform ableitbar | Handel, Molkereien, Genossenschaften |
02Fristen im Überblick
- 01.01.2025: Alle inländischen Unternehmer – auch pauschalierende Landwirte – müssen E-Rechnungen empfangen und archivieren können. Eine E-Mail-Adresse dafür reicht aus.
- Bis 31.12.2026: Papier- oder PDF-Rechnungen dürfen weiterhin versendet werden, wenn der Empfänger zustimmt.
- 01.01.2027: Betriebe mit einem Vorjahresumsatz über 800.000 € müssen zwingend E-Rechnungen versenden.
- 01.01.2028: Die Pflicht gilt für alle inländischen B2B-Umsätze – unabhängig von der Betriebsgröße.
03Welche Rechnungen sind betroffen?
- Verkauf von Getreide, Milch, Vieh, Kartoffeln, Zuckerrüben an Handel, Molkerei oder Genossenschaft (auch Gutschriften).
- Lohnarbeit für andere Betriebe: Mähdrusch, Häckseln, Gülle, Bodenbearbeitung, Transport.
- Vermietung von Maschinen, Silo- oder Lagerraum an Unternehmer.
- Photovoltaik-Einspeisung mit Umsatzsteueroption.
- Direktvermarktung: nur B2C-Umsätze (Endkunden, Hofladen) sind ausgenommen – B2B (Gastronomie, Handel) fallen unter die Pflicht.
04ZUGFeRD vs. XRechnung – was gehört rein?
Beide Formate erfüllen die europäische Norm EN 16931 und enthalten dieselben Pflichtfelder. Sie müssen strukturiert vorliegen (nicht nur als Text im PDF): Rechnungssteller, Empfänger, Leistungsbeschreibung, Menge und Einheit, Netto- und Bruttobetrag, Steuersatz, Rechnungsdatum, Leistungsdatum, fortlaufende Rechnungsnummer, Steuernummer/USt-IdNr., IBAN.
| Merkmal | ZUGFeRD 2.x | XRechnung |
|---|---|---|
| Aufbau | PDF/A-3 mit eingebetteter XML | Reines XML (UBL oder CII) |
| Menschlich lesbar | Ja – im PDF-Layer sichtbar | Nur mit Viewer |
| Empfängerkreis | Alle B2B-Empfänger | Öffentliche Auftraggeber (Pflicht seit 2020) |
| Signaturpflicht | Nein | Nein |
| Übermittlungsweg | E-Mail, Portal, Peppol | E-Mail, Peppol, Bundesportal |
05GoBD-konforme Archivierung
Die E-Rechnung muss so aufbewahrt werden, wie sie eingegangen ist: als originales XML bzw. ZUGFeRD-PDF. Ein Ausdruck oder ein separat gespeichertes „normales“ PDF genügt nicht. Aufbewahrungsfrist: 10 Jahre. Zusätzlich verlangt die GoBD Unveränderbarkeit, maschinelle Auswertbarkeit und einen dokumentierten Verfahrensablauf.
- Speichern Sie die Original-XML/PDF-Datei – nicht nur den Ausdruck oder Screenshot.
- Der Speicherort muss revisionssicher sein: Änderungen und Löschungen werden protokolliert.
- Sichern Sie den Import in die Buchführung nachvollziehbar (Datum, Nutzer, Rechnungsnummer).
- Halten Sie eine kurze Verfahrensdokumentation vor: Wer empfängt Rechnungen, wo werden sie abgelegt, wie werden sie verbucht?
06Umsetzung im Betrieb – ein Plan in 5 Schritten
- Empfangsadresse festlegen: eine dedizierte E-Mail wie rechnung@ihrbetrieb.de, an die alle E-Rechnungen laufen.
- Prüfen, ob Ihre Buchhaltungs- oder Hofsoftware ZUGFeRD 2.x/XRechnung erzeugen und einlesen kann. Nur ein PDF-Anhang genügt ab 2027 nicht mehr.
- Ausgangsrechnungen umstellen: Vorlagen mit Pflichtfeldern nach EN 16931 anlegen, Testrechnung an einen Abnehmer schicken, Rückmeldung einholen.
- Archivierung einrichten: Ordnerstruktur, Backup, Zugriffsprotokoll. GoBD-Verfahrensdokumentation in einer Textdatei ablegen.
- Mitarbeiter kurz einweisen: Wo landen eingehende E-Rechnungen, wer legt sie in die Buchhaltung, wer prüft sie sachlich?
07Häufige Fehler beim Umstieg
- Nur den PDF-Anhang speichern und die XML löschen – das gilt nicht als vollständige Archivierung.
- Rechnungsnummern doppelt vergeben, weil zwei Programme parallel schreiben. Lösung: eine einzige führende Nummernkreis-Quelle.
- Steuernummer oder Leistungsdatum fehlen im XML, obwohl im PDF sichtbar – die XML zählt.
- Empfänger akzeptiert nur XRechnung (öffentliche Hand), Sie schicken ZUGFeRD – vorher abstimmen.
- Pauschalierer weisen versehentlich Umsatzsteuer aus und schulden diese nach § 14c UStG.
08Fazit
Die E-Rechnungspflicht ist keine Bürokratie-Hürde, sondern eine Chance zur Automatisierung: Wer heute auf ZUGFeRD umstellt, spart schon 2026 Nacherfassung in der Buchhaltung – und ist bis spätestens 2028 pflichtkonform aufgestellt. Wichtig ist, jetzt die Empfangsseite zu klären und die Ausgangsrechnungen schrittweise auf ein EN-16931-Format zu migrieren.
Häufige Fragen
- Gilt die E-Rechnungspflicht ab 2025 auch für pauschalierende Landwirte?
- Ja. Auch Betriebe mit Umsatzsteuerpauschalierung nach § 24 UStG sind Unternehmer und müssen ab 01.01.2025 E-Rechnungen empfangen und archivieren können. Beim Versand gelten die gleichen Übergangsfristen wie für regelbesteuerte Betriebe.
- Reicht ein PDF-Anhang in einer E-Mail ab 2025 aus?
- Nur übergangsweise. Ein reines Bild-PDF gilt nicht mehr als E-Rechnung, sondern als „sonstige Rechnung“. Bis 31.12.2026 darf es mit Zustimmung des Empfängers weiter versendet werden, danach ist ein strukturiertes Format (ZUGFeRD oder XRechnung) Pflicht.
- Welches Format soll ein Lohnunternehmer nutzen: ZUGFeRD oder XRechnung?
- In den meisten Fällen ZUGFeRD 2.x. Es ist ein PDF mit eingebetteter XML – der Kunde sieht ein normales Dokument, die Finanz-Software liest die strukturierten Daten. Reine XRechnung ist nur nötig, wenn Sie an Bund, Länder oder Kommunen abrechnen.
- Wie lange muss ich E-Rechnungen aufbewahren?
- 10 Jahre – in ihrer ursprünglichen elektronischen Form (Original-XML bzw. ZUGFeRD-PDF), revisionssicher und maschinell auswertbar (GoBD).
- Sind Direktvermarktung und Hofladen betroffen?
- B2C-Umsätze (Verkauf an Privatkunden) sind ausgenommen. B2B-Umsätze – z. B. Belieferung von Gastronomie oder Einzelhandel – fallen unter die Pflicht. Kleinbetragsrechnungen bis 250 € brutto sind grundsätzlich ausgenommen.
Vom Ratgeber in den Alltag
In einer kostenfreien 20-Minuten-Demo sehen Sie, wie sich das Thema in hofmanager+ ohne Doppelarbeit abbilden lässt.