01Was die Düngeverordnung verlangt
Die Düngeverordnung verknüpft drei Pflichten miteinander: Vor der ersten Düngung einer Kultur muss der Bedarf rechnerisch feststehen, jede ausgebrachte Maßnahme ist kurzfristig aufzuzeichnen, und am Ende des Bezugszeitraums werden daraus Bilanzen. Fehlt eine dieser Stufen, tragen die anderen nicht – die Aufzeichnung ohne vorherige Bedarfsermittlung ist im Ergebnis eine Überschreitung der zulässigen Obergrenze.
| Pflicht | Anforderung | Grundlage |
|---|---|---|
| Düngebedarfsermittlung | vor der ersten Düngung je Schlag bzw. Bewirtschaftungseinheit, für N und P₂O₅ | § 4 DüV |
| Aufzeichnung der Maßnahme | innerhalb von zwei Tagen nach der Ausbringung | § 10 DüV |
| Nährstoffvergleich / Zusammenfassung | bis 31.03. des Folgejahres, soweit gefordert | § 8 DüV / Länder |
| Aufbewahrung | Düngebedarfsermittlung, Nmin-Werte und Aufzeichnungen mindestens sieben Jahre | § 4, § 10 DüV |
02Düngebedarfsermittlung: Rechenweg und Fristen
Die Düngebedarfsermittlung ist die rechnerische Obergrenze für Stickstoff und Phosphat. Sie wird je Schlag oder Bewirtschaftungseinheit erstellt und bindet alle Folgemaßnahmen der Kultur – mineralisch wie organisch. Der Rechenweg für Stickstoff folgt einem festen Schema aus Bedarfswert und Korrekturen:
- N-Bedarfswert der Kultur aus Anlage 4 DüV ansetzen, bezogen auf den dort hinterlegten Standardertrag.
- Ertragsdifferenz zum betriebseigenen Drei-Jahres-Mittel als Zu- oder Abschlag verrechnen.
- Nmin-Wert im Frühjahr abziehen – aus eigener Bodenprobe oder Länder-Richtwert, in roten Gebieten als Pflichtmessung.
- Vorfruchtabschlag nach den Vorgaben des Landes berücksichtigen.
- Nachwirkung der organischen Düngung des Vorjahres einrechnen.
- In roten Gebieten den 20-%-Abschlag nach § 13a DüV auf das Zwischenergebnis anwenden.
Vollständige Anleitung mit Anlage-4-Bedarfswerten
03Nährstoffbilanz und Hoftorbilanz
Die Nährstoffbilanz arbeitet auf der Fläche: Sie stellt die zugeführten Nährstoffe gegen die ermittelte Obergrenze des Schlags. Die Stoffstrombilanz arbeitet auf dem Betrieb: Sie stellt gegenüber, wie viel Stickstoff und Phosphor über das Hoftor hereinkommen und wie viel über Ernteprodukte, Tiere und abgegebene Wirtschaftsdünger wieder hinausgeht – deshalb auch Hoftorbilanz.
Betriebswirtschaftlich bleibt die Hoftorbilanz trotzdem aussagekräftig: Sie zeigt, wie effizient zugekaufte Nährstoffe im Betrieb tatsächlich verwertet werden, wo Verluste entstehen und wie sich Zukauf und Abgabe über die Jahre entwickeln. Viele Betriebe führen sie deshalb freiwillig weiter oder benötigen sie für Anforderungen von Abnehmern und Zertifizierungssystemen.
Stoffstrombilanz: was nach der Aufhebung gilt
04Rote Gebiete und Sperrfristen
Rote Gebiete sind Grundwasserkörper, in denen die Nitratkonzentration den EU-Grenzwert von 50 mg/l überschreitet oder eine steigende Tendenz zeigt; die Ausweisung erfolgt durch die Länder. Liegen Schläge darin, gelten die verschärften Vorgaben des § 13a DüV:
| Regel | Vorschrift | Auswirkung in der Praxis |
|---|---|---|
| 20-%-N-Abschlag | § 13a Abs. 2 Nr. 1 DüV | gilt als betriebliches Mittel, nicht schlagbezogen |
| Nmin-Pflichtmessung | § 13a Abs. 2 Nr. 3 DüV | Länder-Richtwert genügt nicht mehr |
| Sperrfrist Acker | § 13a Abs. 2 Nr. 5 DüV | beginnt am 01.09. statt 01.10. |
| Herbstdüngung | § 13a Abs. 2 Nr. 6 DüV | zu Raps und Wintergerste stark eingeschränkt |
| Wirtschaftsdünger | § 13a Abs. 2 Nr. 7 DüV | streifenförmig oder direkt in den Boden |
N-Strategie in roten Gebieten planen
05Wie hofmanager+ das abbildet
Bedarf, Buchung und Bilanz liegen in einem Datensatz. Die Düngebedarfsermittlung erzeugt das Budget, jede Maßnahme schreibt dagegen, und Nährstoffbilanz sowie Hoftorbilanz entstehen ohne zweite Erfassung.

| Baustein | Was er übernimmt |
|---|---|
| Düngebedarfsermittlung | Bedarfswerte aus Anlage 4 DüV, Ertragsmittel, Nmin, Vorfrucht und Nachwirkung werden zur zulässigen N-Obergrenze je Schlag zusammengerechnet. |
| Nährstoffbilanz je Schlag | Jede gebuchte Maßnahme wird gegen die ermittelte Obergrenze gestellt – das Restbudget ist jederzeit sichtbar, nicht erst zum Jahresende. |
| Hoftorbilanz (freiwillig) | Zufuhren und Abfuhren am Hoftor werden aus Lieferscheinen, Tierbewegungen und Erntedaten aufgebaut – als freiwillige betriebswirtschaftliche Auswertung. |
| Fristen und Sperrfristen | Zwei-Tage-Frist der Aufzeichnung, Sperrfristen, Bodenproben-Turnus und Abgabetermine nach DüV werden überwacht. |
| Rote Gebiete | Gebietsstatus je Schlag hinterlegt, 20-%-Abschlag als betriebliche Summe gerechnet und auf die Schläge verteilbar. |
| Prüfsicherer Export | Düngejahresbericht, Nährstoffbilanz und Belege als PDF oder CSV – mit den Werten, die in der Dokumentation stehen. |
06Ratgeber zur Düngedokumentation
Praxisleitfäden zu Bedarf, Bilanzen und Kontrolle – kostenlos lesbar, ohne Anmeldung.
Rechenweg für N und P, Bedarfswerte aus Anlage 4 DüV, Fristen und Praxisbeispiel.
LesenAufhebung zum 08.07.2025, freiwillige Hoftorbilanz und ihr betriebswirtschaftlicher Nutzen.
LesenVom Bedarf über die Aufzeichnung bis zur Nährstoffbilanz – der komplette Ablauf.
Lesen20-%-Abschlag, Nmin-Pflicht, verkürzte Sperrfristen und das schlaggenaue N-Budget.
LesenWas die DüV im Überblick verlangt – Bedarf, Aufzeichnungen, Bilanz und Fristen.
LesenAlle Themen im Ratgeber für Landwirte – oder direkt zur gesamten Hofmanagement-Software.
Häufige Fragen zur Düngedokumentation
- Was ist die Düngebedarfsermittlung?
- Die Düngebedarfsermittlung (DBE) ist die rechnerische Obergrenze für die Stickstoff- und Phosphat-Düngung einer Kultur. Sie wird schlag- oder bewirtschaftungseinheitsbezogen erstellt, muss vor der ersten Düngungsmaßnahme vorliegen und bindet alle folgenden Maßnahmen dieser Kultur.
- Wann muss die Düngebedarfsermittlung vorliegen?
- Vor der ersten Düngungsmaßnahme der jeweiligen Kultur. Wird sie erst danach erstellt, gilt sie als nicht vorhanden – selbst wenn alle Werte rechnerisch korrekt sind. Das ist einer der häufigsten Beanstandungsgründe bei Vor-Ort-Kontrollen.
- Wie unterscheiden sich Nährstoffbilanz und Stoffstrombilanz?
- Die Nährstoffbilanz betrachtet den einzelnen Schlag: zugeführte Nährstoffe gegen die ermittelte Obergrenze. Die Stoffstrombilanz (Hoftorbilanz) betrachtet den gesamten Betrieb am Hoftor – alle Zufuhren von Stickstoff und Phosphor gegen alle Abfuhren über Ernteprodukte, Tiere und abgegebene Wirtschaftsdünger. Die Nährstoffbilanz ergibt sich aus der DüV, die Stoffstrombilanz ist seit dem 08.07.2025 keine gesetzliche Pflicht mehr.
- Muss ich noch eine Stoffstrombilanz erstellen?
- Nein. Die Stoffstrombilanzverordnung wurde durch die Aufhebungsverordnung vom 07.07.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 155) mit Wirkung zum 08.07.2025 aufgehoben. Es besteht keine Pflicht mehr, eine Stoffstrombilanz zu erstellen oder aufzubewahren – auch nicht für offene Bezugszeiträume. Viele Betriebe führen die Hoftorbilanz freiwillig weiter, weil sie die Nährstoffeffizienz sichtbar macht oder von Abnehmern und Zertifizierungssystemen verlangt wird. Die Düngeverordnung bleibt unverändert in Kraft.
- Wie lange sind die Unterlagen aufzubewahren?
- Düngebedarfsermittlung, Nmin-Werte und Aufzeichnungen nach DüV sind mindestens sieben Jahre aufzubewahren. Sie müssen auf Verlangen der zuständigen Behörde vorgelegt werden können.
- Was gilt in roten Gebieten zusätzlich?
- In roten Gebieten nach § 13a DüV kommen ein 20-prozentiger N-Abschlag als betriebliches Mittel, die Nmin-Pflichtmessung, ein früherer Sperrfristbeginn im Acker sowie starke Einschränkungen der Herbstdüngung hinzu. Der Abschlag ist betrieblich zu rechnen und darf schlaggenau verteilt werden.
- Woher kommen die Daten für die Bilanzen?
- Aus der laufenden Dokumentation der Maßnahmen. Wer seine Düngemaßnahmen ohnehin schlaggenau erfasst, muss für die Nährstoffbilanz und eine freiwillige Hoftorbilanz nichts nachträglich zusammensuchen. Grundlage dafür ist die Ackerschlagkartei.
Ihre Düngeplanung, einmal durchgerechnet
In einer persönlichen Online-Vorführung rechnen wir eine Düngebedarfsermittlung an Ihren Kulturen durch und zeigen, wie Nährstoffbilanz und Hoftorbilanz daraus entstehen.